Scheidung

Wenn eine Ehe nicht mehr funktioniert und die endgültige Trennung voneinander eingeleitet wird, kommt es zur Scheidung. Grundsätzlich ist bei einer Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt seit dem 01. Januar 2008 und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehepartner. Für die Unterhaltsregelung der Kinder gilt ein einfacher Grundsatz. Der Ehepartner, bei dem die Kinder leben, leistet seinen Unterhalt in Naturalien, der andere Ehepartner kommt seiner Unterhaltspflicht in Geldleistungen nach. Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschliesslich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird, den so genannten Betreuungsunterhalt. Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssützen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Massstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. Es gibt trotz neuer Gesetzgebung im Scheidungsrecht leider immer noch Scheidungsverfahren, bei denen um einzelne Punkte gefeilscht wird wie auf einem Jahrmarkt. Da wird leider immer noch so genannte schmutzige Wäsche gewaschen, nur um vor dem Richter einige Vorteile herauszuschlagen. Aber es gibt glücklicherweise auch die schnelle und unkomplizierte Scheidung, bei der beispielsweise für beide Partner nur ein Scheidungsanwalt zuständig ist, da sich beide Partner bereits im Vorfeld gütlich geeinigt haben.

Quelle: Wikipedia

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.