Inzest

Inzest (auch Blutschande) bezeichnet den Geschlechtsverkehr zwischen nahen Verwandten. Alle heutigen Kulturen kennen ein Inzesttabu. Der Begriff ist abzugrenzen von der Inzucht, welches in der Tier- und Pflanzenzucht als ein gebräuchliches Verfahren zur Stabilisierung bestimmter Merkmale angewendet wird. Die früher verbreiteten Eheschließungen unter nahen Verwandten im europäischen Hochadel oder in abgelegenen, ländlichen Gegenden wird ebenfalls nicht als Inzest, sondern als soziale Inzucht bezeichnet. Universell wird heutzutage der Geschlechtsverkehr zwischen leiblichen Geschwistern und Eltern und ihren Kindern abgelehnt. Er ist in allen heutigen Kulturen und nach den Gesetzen vieler Staaten verboten. Andere Formen des „Inzestes“ sind dies nur aus dem Blickwinkel einzelner oder vieler Kulturen. Geschlechtliche Beziehungen zwischen Cousins und Cousinen ersten Grades (gemeinsame Großeltern) werden in verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich bewertet, so ist eine Vetternehe beispielsweise in den meisten US-Bundesstaaten, Korea, den Philippinen und in vielen Balkan-Ländern verboten und gesellschaftlich tabuisiert, während sie in Nordafrika, im orientalischen Raum und in Südasien als bevorzugte Form der Heirat gilt. In manchen Gesellschaften gilt auch der Geschlechts- verkehr zwischen verschwägerten Personen als Inzest. Für entfernte Verwandte wie beispielsweise Cousin und Cousine zweiten Grades (gemeinsame Urgroßeltern) besteht in keinem Land ein Ehehindernis.

Gesetzeslage:
Inzest wird in einigen Staaten strafrechtlich verfolgt, in Deutschland und Österreich nur zwischen in gerader Linie Verwandten – also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern – sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern. In Deutschland werden die Abkömmlinge und Geschwister nicht bestraft, wenn sie zur Tatzeit jünger als 18 Jahre waren. In Österreich wird nicht bestraft, wer zur Tatzeit jünger als 19 Jahre war und zur Tat verführt wurde. In Deutschland bleibt der Tatbestand erfüllt, auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Rechts erloschen ist. § 173 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt nur den (vaginalen) Beischlaf zwischen engen Verwandten unter Strafe. Andere Formen des Geschlechtsverkehrs sind straffrei. Im Jahr 2003 gab es aufgrund des § 173 zehn Verurteilungen auf dem Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland (Westdeutschland).

Quelle: Wikipedia

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